Fachinfos


Anbei erhalten Sie ein paar hilfreiche Tipps und eine Aufstellung der möglichen Absetzbeträge.

Diese Aufstellung ist nicht abschließend und ersetzt die Beratung durch einen Steuerberater nicht. Sie bietet lediglich einen Anhaltspunkt bzw. eine Information für Sie.

Vereinbaren Sie doch gleich einen Termin für ein KOSTENLOSES Erstgespräch, dann können wir uns das gemeinsam anschauen – ich freue mich darauf!

 

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) – hierzu gibt es oft viele Fragen, insbesondere in den ersten fünf Jahren als UnternehmerIn welche ich immer wieder verständlich hier versuche zu erklären http://www.gruenderblog.at/die-liebe-sva-und-das-verflixte-vierte-jahr/#comment-1258

  • Einkommensteuertarif

Einkommen (EK) Grenzsteuersatz Berechnungsformel (ab 2016)

0-11.000,- € 0%
11.000,- – 18.000,- € 25% (EK-11.000)*25%
18.000,- – 31.000,- € 35% (EK-18.000) * 35% + 1.750
31.000,- – 60.000,- € 42% (EK-31.000) * 42% + 6.300
60.000,- – 90.000,- € 48% (EK-60.000) * 48% + 18.480
90.000,- – 1 Mio. € 50% (EK-90.000) * 50% + 32.880
über 1 Mio. € 55% (EK-1.000.000) * 55% + 487.880

Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist dem Einkommen ein Betrag von € 9.000,- hinzuzurechnen.

  • Absetzbeträge:

Kinderfreibetrag

Wenn von einem Elternteil geltend gemacht € 440,-

Wenn von beiden Elternteilen geltend gemacht € 300,- für jeden Elternteil

Alleinverdiener-/Alleinerzieher-Absetzbetrag (jährlich)

– ohne Kind € 0,00

– bei einem Kind € 494,-

– bei zwei Kindern € 669,-

– für jedes weitere Kind zusätzlich € 220,-

– Zuverdienstgrenze des (Ehe-)Partners bei mindestens einem Kind € 6.000,-

Was bedeutet Kind? Kind ist jede Person für die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetz- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies steht dann zu wenn für das Kind Familienbeihilfe bezogen wurde (gilt also auch für StudentInnen).

Unterhaltsabsetzbetrag

– für das 1. Kind monatlich € 29,20

– für das 2. Kind monatlich € 43,80

– für jedes weitere Kind monatlich € 58,40

Kinderabsetzbetrag

– monatlich pro Kind € 58,40

(Dieser wird zusammen mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und ist somit nicht nochmals geltend machbar)

  • Mehrkindzuschlag

– monatlich € 20,-

für das dritte und jedes weitere Kind bei einem Haushaltseinkommen von max. € 55.000,- im Vorjahr

  • Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer gibt es folgenden fixen Absetzbetrag:

– Verkehrsabsetzbetrag € 400,- pro Jahr

  • Sonderausgaben

gemäß § 18 EStG (die Wichtigsten im Überblick) – seit 2017 müssen Kirchenbeitragsstellen und begünstigte Spendenempfänger die ihren Sitz in Österreich haben die an sie bezahlten Beiträge oder Spenden direkt über die Sozialversicherungsnummer des Zahlers an das Finanzamt übermittelt werden (wie auch die Lohnzettel der Dienstgeber) und werden diese automatisch berücksichtigt. Weitere Beträge können nur für ausländische Institutionen geltend gemacht werden.

Beiträge und Versicherungsprämien zu einer – freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung

 

Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung an Bauträger (mind 8-jährig gebundene Beträge).

Ausgaben zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen (bei Beginn der Bauausführung nach 1.1.2011: Eigenheim/Wohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung für mindestens 2 Jahre als Hauptwohnsitz dienen).

Ausgaben zur Wohnraumsanierung durch befugte Unternehmer.

Rückzahlungen von Darlehen betreffend begünstigten Wohnraum oder Sanierung sowie Darlehenszinsen

  • Kirchenbeitrag

(ab 2012 bis max. à 400,-)

  • Steuerberatungskosten

  • Geld- und Sachspende

an begünstigte Empfänger bis max. 10% des gesamten Einkommens im Vorjahr (seit 2011 sind auch Spenden an Sammelvereine wie WWF, SOS Kinderdorf, Rotes Kreuz, Care, Caritas, Greenpeace und dergleichen absetzbar!).

Eine Liste der begünstigten Spendenempfänger finden Sie HIER.